Achtung Sturmflut: Darauf sollten Hotels & Restaurants beim Versicherungsschutz achten
Ist mein Schaden in der Elementarschadenversicherung abgedeckt? Diese Frage stellt sich häufig nach einer Sturmflut. Wir klären auf und erläutern, ab wann eine Sturmflut eine Sturmflut ist.
Mit der Zunahme von extremen Wetterereignissen häufen sich auch Sturmfluten. Hotels und Restaurants in der Nähe von Küsten sollten deshalb genau auf ihren Versicherungsschutz achten. Sturmfluten sind über Ausschlussklauseln ausgeschlossen, da es sich hierbei um ein Kumulrisiko handelt, welches nicht über die Versicherung abgedeckt werden kann. Doch nicht immer sind die Folgen einer Sturmflut auch unmittelbar durch diese verursacht.
Wann ist eine Sturmflut eine Sturmflut?
Aber wann ist eine Sturmflut eine Sturmflut und wann handelt es sich lediglich um eine Überschwemmung? Hier gibt es häufig Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherten. Wie auch in einem Fall an der deutschen Ostseeküste 2017. Am 04. und 05. Januar des besagten Jahres herrschte dort eine schwere Sturmflut in Folge des Sturmtiefs Axel. Die Sturmflut führte zu erhöhten Wasserständen, sodass das Wasser der Warnow, welche direkt mit der Ostsee verbunden ist, nicht mehr abfließen konnte und sich landeinwärts staute. Durch die Rückstauungen wurde das Grundstück eines Hafenhauses überflutet, wodurch ein Schaden in Höhe von rund 13.500 Euro entstand. Für das Gebäude bestand eine Gebäudeversicherung mit einer Zusatzversicherung für Überschwemmungen. Die Versicherung lehnte die Leistungsübernahme jedoch ab, mit dem Verweis auf den Risikoausschluss Sturmflut.
Mittelbare und unmittelbare Folgen
Als der Fall vor Gericht ging, urteilte das Landgericht Berlin zugunsten der Versicherungsnehmerin. Das wollte die Versicherung nicht akzeptieren und klagte zweimal gegen das Urteil – allerdings erfolglos. Sowohl das Kammergericht als auch der Bundesgerichtshof gaben der Versicherungsnehmerin recht, da der Schaden nicht unmittelbar durch die Sturmflut verursacht sei, sondern durch das versicherte Ereignis Überschwemmung.
Sturmfluten müssen mindestens zwei Voraussetzungen erfüllen
Eine Sturmflut, so wie sie in der Risikoklausel ausgeschlossen wurde, liege nur dann vor, wenn sie mindestens zwei Voraussetzungen erfülle. Einerseits müsse das Wasser an den Meeresküsten und in Flussmündungen außergewöhnlich hoch ansteigen. Andererseits müsse das Ansteigen des Wassers durch einen auflandigen Sturm bedingt sein. Im Fall der Versicherungsnehmerin seien die Schäden allerdings nicht unmittelbar durch die Sturmflut entstanden, da das Hafenhaus 16 Kilometer von der Ostsee entfernt, an der Warnow, liege. So sei es nicht durch das Eindringen von Ostseewasser in das Küstenhinterland zu der Überschwemmung gekommen, sondern viel mehr durch die Ausuferung der Warnow. Durch den starken Wind konnte die Warnow nicht mehr durch den engen Seekanal abfließen, wodurch es zu einem Anstau des Flusswassers landeinwärts gekommen sei. Die damit gegebene nur mittelbare Verursachung der Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes reiche somit für das Eingreifen der Risikoklausel „Sturmflut“ nicht aus.
Ausschlussklauseln müssen für den Versicherungsnehmer verständlich sein
Zudem wird der Begriff der Sturmflut in den Versicherungsbedingungen nicht definiert. Damit kann eine solche mittelbare Ursache ebenfalls kein Grund für einen Leistungsausschluss sein. Denn, der Zweck eines Leistungsausschlusses muss für einen Versicherungsnehmer klar erkennbar sein. Dementsprechend muss dieser so ausgelegt sein, dass ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer diesen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Das war im Fall der Versicherungsnehmerin nicht gegeben. So würde ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass Schäden aufgrund einer Sturmflut nur dann ausgeschlossen sind, wenn diese unmittelbar durch diese verursacht werden und nicht durch mittelbare Folgen, wenn ein Fluss aufgrund der Sturmflut nicht mehr abfließen kann und deshalb einen Schaden verursacht.
Es kommt auf den passgenauen Versicherungsschutz an
Nicht immer sind die Folgen einer Sturmflut also unmittelbar und können damit zu einem Leistungsausschluss in der Versicherung führen, wenn Sturmfluten dort durch eine Ausschlussklausel nicht mit versichert sind.
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