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Frist für Schlussabrechnungen von Corona-Hilfen verlängert: Letzte Chance für Hoteliers

Wurden Sie während der Pandemie mit Bundesmitteln unterstützt? Um eine Rückzahlung der Mittel zu verhindern, muss eine Schlussabrechnung eingereicht werden. Dafür haben Sie nun noch bis September Zeit.

Im Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2022 wurden Unternehmen und Selbstständige, die erhebliche coronabedingte Umsatzrückgänge verzeichneten, mit über 63 Milliarden Euro Bundesmitteln unterstützt. Gehörten Sie als Hotelier oder Gastronom auch dazu? Dann ist folgende Info für Sie von Bedeutung, denn: Bund und Länder haben sich im Einklang mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung für die Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Diese betrifft die Abrechnungen für Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen. Bis zum 30. September 2024 haben Unternehmen, die Corona-Hilfen bekommen haben, nun noch die Chance ihre Schlussabrechnungen einzureichen – andernfalls müssen die erhaltenen Hilfen komplett zurückgezahlt werden.

Nachträglicher Abgleich der Prognosezahlen

Damit die Auszahlung der Mittel an Antragsstellende zügig erfolgen konnte, wurde zumeist auf Prognosebasis vorläufig bewilligt, erläutert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in einer Pressemitteilung aus dem März 2024. Und weiter: Es war von vornherein konzeptionell ein nachträglicher Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung und den angefallenen Fixkosten vorgesehen, der auch breit kommuniziert wurde.

Rückzahlungen vermeiden oder reduzieren

Die Bedeutung der Schlussabrechnung ist also essenziell, denn über die Angaben können Unternehmen eine Rückzahlungspflicht entweder ganz vermeiden oder die Höhe der Rückzahlung minimieren. Hoteliers und Gastronomen sollten sich also rechtzeitig damit befassen, um die Schlussabrechnung bis zum Stichtag einreichen zu können – sofern dies noch nicht geschehen ist.

Die Schlussabrechnung dient dazu, die ursprünglichen Angaben zu den finanziellen Hilfen zu überprüfen. Anhand der Differenz zwischen den damaligen Angaben im Antrag und den Zahlen in der Schlussabrechnung bemisst sich die Höhe der etwaigen Rück- oder Nachzahlung. Alternativ erfolgt die Bestätigung der erhaltenen Mittel.

Coronabedingt oder nicht? Das ist hier die Frage!

Um sicherzugehen, sollte die Schlussabrechnung zwingend von einem prüfenden Dritten angesehen werden – also einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater. Denn, erhaltene finanzielle Hilfen müssen nicht nur dann zurückgezahlt werden, wenn keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, sondern auch, wenn der Umsatzrückgang nicht durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie begründet war. Letzteres ist derzeit noch eine rechtliche Grauzone und das Gegenteil schwer nachzuweisen. Materialengpässe oder der Mangel an Fachkräften zählen nämlich nicht per se als coronabedingt. Zu beweisen, dass der Umsatzrückgang coronabedingt war, gestaltet sich also nicht immer leicht. Eindeutig coronabedingt ist der Rückgang nur, wenn das Unternehmen, in dem Fall also Ihr Hotel oder Ihr Restaurant, in der Pandemie schließen musste.

Finanzielle Absicherung vor Schadenszenarien

Ob Pandemien, Brände oder Auswirkungen von extremen Wetterlagen – vor solchen Schadenszenarien ist niemand gewahrt. Damit Sie als Hotelier oder Gastronom finanziell abgesichert sind, ist es besser, mit einem passenden Hotelversicherungsschutz vorzusorgen. Als Spezialmakler und inhabergeführter Familienbetrieb sind wir auf die Hotellerie und Gastronomie spezialisiert und wissen genauestens um die Besonderheiten der Branche Bescheid. Vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Beratungstermin, in dem wir Ihren individuellen Absicherungsbedarf ermitteln.